Statuten

Verein ProViro

1. Name und Sitz

Unter dem Namen ProViro besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt mit intermedialen Projekten im In- und Ausland Menschen nachhaltig in Prävention, Gesundheitsförderung, Krisensituationen und Rehabilitation zu begleiten und zu unterstützen. Die Projekte nutzen verschiedene Sprachen der Künste (Tanz, visuelle Kunst, Performance, kreatives Schreiben, Ton).

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

– Erträge aus eigenen Veranstaltungen

– Subventionen

– Erträge aus Leistungsvereinbarungen

– Spenden und Zuwendungen aller Art

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Mitglieder können bei Verstössen gegen die Grundsätze des Vereins mit sofortiger Wirkung jederzeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Traktandierungs-Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.

f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

g) Genehmigung des Jahresbudgets

h) Kenntinisnahme über das Tätigkeitsprogramm

i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

j) Änderung der Statuten

k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.

  • Präsident/in
  • Protokollführer
  • Kassier

Die Amtszeit beträgt 1 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

  1. Die Generalversammlung wählt jährlich einen Revisor/in, welche/welcher die Buchführung kontrolliert

11. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung . Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand kann dem Kassier für die laufenden Zahlungen das Einzelzeichnungsrecht erteilen.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von den anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Datum, Ort _______________________________

Die Präsidentin: Der Protokollführer:

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